SatzungdesVereins"Zentrum für Augustinus-Forschung (ZAF)" § 1 Name, Rechtsform und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Zentrum für Augustinus-Forschung (ZAF)". Nach der Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e. V.". (2) Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Würzburg eingetragen. (3) Er hat seinen Sitz am Dominikanerplatz 4 in 97070 Würzburg. § 2 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung, um so das Denken des Kirchenvaters Augustinus für die wissenschaftliche Welt zu erschließen und durch Publikationen, Vorträge und sonstige geeignete Veranstaltungen und Maßnahmen einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen. (2) Dieser Zweck wird insbesondere erfüllt durch die Übernahme und die Fortführung der wissenschaftlichen Arbeit von P. Prof. Dr. Cornelius Petrus Mayer OSA. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt mit seinen in § 2 festgelegten Zwecken ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen. § 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. (2) Die Mitgliedschaft ist möglich in der Form der a) aktiven Mitgliedschaft, b) fördernden Mitgliedschaft, c) Ehrenmitgliedschaft. (3) Die aktiven Mitglieder sind an der Umsetzung des Vereinszweckes direkt und unmittelbar beteiligt. Die fördernden Mitglieder fördern und unterstützen die Ziele und Zwecke des Vereins in geeigneter Weise. (4) Zu Ehrenmitgliedern können gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie sind von der Beitragszahlung befreit, haben im übrigen aber die gleichen Rechte und Pflichten wie jedes andere Mitglied. § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft wird erworben auf schriftlichen Antrag des Bewerbers durch Entscheidung des Vorstandes. Eine etwaige Ablehnung Bedarf keiner Begründung. (2) Ein Wechsel von aktiver Mitgliedschaft zu Fördermitgliedschaft und umgekehrt muss spä-testens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. (3) Die Mitgliedschaft endet a) durch schriftliche Austrittserklärung, welche mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird, b) durch Aberkennung der Mitgliedschaft bei grobem Verstoß gegen die Interessen des Vereins, c) durch Tod des Mitgliedes, d) durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. (4) Über die Aberkennung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Seine Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Das betroffene Mitglied hat innerhalb von vier Wochen das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung. Diese entscheidet endgültig auf ihrer ordentlichen Mitgliederversammlung. (5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. § 6 Mittel des Vereins Die zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch 1. Geldbeiträge der Mitglieder, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung be-schlossen werden, 2. Spenden, Schenkungen und Zuwendungen an den Verein. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand. § 8 Die Mitgliederversammlung (1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt, nach Möglichkeit im 1. Halbjahr des Geschäftsjahres. Sie wird den Mitgliedern spätestens vier Wochen vorher unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden schriftlich an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse bekannt gegeben. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe den schriftlichen Antrag beim 1. Vorsitzenden stellt. (3) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitglie-derversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Ta-gesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederver-sammlung mitgeteilt werden. (4) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, b) Entlastung des Vorstandes, c) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, d) die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers bzw. die Wahl zweier Kassenprüfer, welche weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen, e) die Beschlussfassung über Änderung der Satzung, des Vereinszweckes und über die Auflösung des Vereines. Für Satzungsänderungen auf Verlangen des Registergerich-tes oder des Finanzamtes gilt die Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 4., f) Regelung über Art, Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge. (5) Über die Mitgliederversammlung ist von dem damit Beauftragten ein Protokoll anzuferti-gen, das von diesem und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll kann von jedem Mitglied in der Geschäftsstelle des Vereines eingesehen werden. § 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. (2) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, des Vereinszweckes und über eine Auflö-sung des Vereines bedürfen einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. (3) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Bei der Wahl des Vorstandes und der beiden Rechnungsprüfer ist auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich und geheim abzustimmen. Al-len weiteren Anträgen auf schriftliche Abstimmung ist nur dann zu folgen, wenn die Mehr-heit dies beschließt. § 10 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Geschäftsführer. (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl des Vorstandes im Amt. (3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit des Vorstandes aus, wird bei der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt. § 11 Rechte und Pflichten des Vorstandes (1) Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, alles zur Erfüllung des Vereinszweckes Er-forderliche zu veranlassen. (2) Dem Vorstand obliegen insbesondere a) die Führung der laufenden Geschäfte für den Verein, b) die Durchführung der Beschlüsse der Vereinsorgane, c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung obliegenden Entscheidungen, d) die Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung, e) die Entscheidung über Erwerb oder Aberkennung der Mitgliedschaft. (3) Der Vorstand kann beratende Mitglieder in den Vorstand oder für bestimmte Aufgaben oder Projekte berufen. (4) Der Vorstand ist zuständig für Satzungsänderungen auf Verlangen des Registergerichtes oder des Finanzamtes. Von entsprechenden Satzungsänderungen ist die nächste Mit-gliederversammlung in Kenntnis zu setzen. § 12 Geschäftsgang, Sitzung des Vorstandes (1) Der Vorstand ist nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden oder in seiner Vertretung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung erfolgt in der Regel schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung des Vorstandes. Auf schriftlich begründeten Antrag eines Mitgliedes des Vorstandes ist unverzüglich eine Sitzung einzuberufen. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich nicht öffentlich. (3) Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Mit-glieder diesem Verfahren zustimmen. (4) Mitglieder des Vorstandes sind von der Beratung und Beschlussfassung in Angelegenheiten ausgeschlossen, die sie persönlich betreffen. (5) Über die Sitzungen des Vorstandes ist von dem damit Beauftragten eine Niederschrift anzufertigen, die von diesem und dem 1. oder stellvertretenden Vorsitzenden zu unter-zeichnen ist. § 13 Gesetzliche Vertretung Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des Vorstandes – jeweils alleine – vertreten. § 14 Geschäftsführung (1) Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr. (2) Über die Kassengeschäfte des Vereins ist Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. (3) Die Geschäftsführung des Vorstandes und die Jahresrechnung sind jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren bestellte Prüfer und/oder durch einen Wirtschaftsprüfer zu überprüfen. Der Prüfungsbericht ist Voraussetzung für die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. § 15 Vermögensanfall bei Auflösung des Vereins (1) Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen des Vereines der Bayerisch-Deutschen Augustinerprovinz, Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Würzburg, anheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, möglichst im Sinne der Aufgaben des Vereins, d.h. für die Augustinus-Forschung, zu verwenden hat. (2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. § 16 Inkrafttreten (1) Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung des Vereins vom 29.06.2005. (2) Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Würzburg, 29.06.2005
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