Am Mittwoch, 14. Mai, von 17 bis 19 Uhr können Betroffene sexualisierter Gewalt im Bistum Würzburg im geschützten Rahmen und an einem neutralen Ort mit dem Bischof über die Ergebnisse des UKAM Gutachtens ins Gespräch kommen. Anmeldungen sind bis zum 5. Mai möglich. Die Anmeldung erfolgt über das Generalvikariat. Der Ort des Treffens und weitere Informationen werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach Anmeldung mitgeteilt. Der folgende Link führt Sie zur Anmeldung.
Missbrauch
Betroffenenbeirat in der Diözese Würzburg
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- Seelsorge, Hilfe & Beratung
BEIRAT AKTUELL
Bischof Dr. Franz Jung lädt Betroffene zu einem Austausch über die Ergebnisse des UKAM Gutachtens ein
Veröffentlichung des Gutachtens am 08.04.2025
Die Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs im Bistum Würzburg (UKAM) hat am 08. April 2025 im Rahmen einer Pressekonferenz das Gutachten von Prof. Dr. Schneider über die Bestandsaufnahme und Aufarbeitung von Fällen des sexuellen Missbrauchs in der Diözese Würzburg veröffentlicht.
Aufzeichnungen der Pressekonferenz, das Gutachten selbst, sowie die daraus resultierenden Empfehlungen der UKAM können Sie unter folgendem Link einsehen.
Stellungnahme zum UKAM Gutachten von Bischof Dr. Franz Jung am 14. April 2025
Bischof Dr. Franz Jung hat am Montag, 14. April 2025, Stellung zum UKAM Gutachten genommen.
Die Pressekonferenz wurde live übertragen. Der Text der Stellungnahme ist online verfügbar.
Petition an den Bayerischen Landtag
Gewalt an Kindern und Jugendlichen entschlossen entgegentreten!
Der Betroffenenbeirat der Erzdiözese München und Freising hat in Zusammenarbeit mit weiteren Betroffenen, Betroffenenbeiräten und Betroffeneninitiativen in Bayern, sowie Wissenschaftler:innen, Jurist:innen und Fachleuten eine Petition erarbeitet, die ein Bayerisches Aufarbeitungsgesetz fordert. Ziel ist es, die Aufarbeitung von Missbrauch und sexualisierter Gewalt in Institutionen zu verbessern und die Rechte von Betroffenen aller Formen von institutioneller Gewalt zu stärken sowie präventive Schutzmaßnahmen zu etablieren. Am 09. April 2025 wurde die Petition „Gewalt an Kindern und Jugendlichen entschlossen entgegentreten“ an den Bayerischen Landtag übergeben. Die Übergabe erfolgte an die Vorsitzende des Ausschusses für Arbeit und Familie, Jugend und Familie, Frau MdL Doris Rauscher (SPD), sowie an ihren Stellvertreter, MdL Thomas Huber (CSU).
Hier ist der Text der Petition
Frankfurter Forderungspapier
Anlässlich der Tagung zur Evaluation der Gemeinsamen Erklärung DBK - UBSKM
Betroffenenbeiräte aus ganz Deutschland haben drei zentrale Forderungen zur Aufarbeitung von Missbrauchsfällen in kirchlichen Institutionen an Kerstin Claus und Bischof Dieser überreicht. Der Betroffenenbeirat Würzburg hat am 9. Oktober dieses Forderungspapier ebenfalls an Bischof Jung übergeben.
Den Text finden Sie hier.
Der Betroffenenbeirat im Bistum Würzburg stellt sich vor
Wer sind wir? Was wollen wir? FAQs
Wer sind wir?
- Betroffene sexueller Gewalt im kirchlichen Kontext
- Frauen und Männer, die sich nicht als Selbsthilfegruppe verstehen, sondern sich bewusst und mutig zu ihrer Vergangenheit bekennen
- Interessensvertretung der Betroffenen von sexualisierter Gewalt gegenüber dem Bistum Würzburg
Was wollen wir?
- Konstruktives Engagement in der Aufklärung und Prävention sexueller Gewalt
- Hilfe leicht und schnell ermöglichen
- Lotsenfunktion für Betroffene, um sich im Dickicht der Hilfsangebote zurechtzufinden
- Austausch und Zusammenarbeit mit Betroffenen im Bistum Würzburg
- Planung und Durchführung regelmäßiger Treffen Betroffener
- Vernetzung und Zusammenarbeit mit den Betroffenenbeiräten anderer Diözesen
- Stärkung der Prävention durch Fokusierung auf die psychologische bzw. traumatherapeutische Bedeutung von Missbrauch
- Denen, die die Sprache aufgrund ihrer Lebensgeschichte verloren haben, eine Stimme geben
FAQs
- Kontakt zum Betroffenenbeirat
Email: betroffenenbeirat-wuerzburg@gmx.de
betroffenenbeirat@bistum-wuerzburg.de
postalisch: Betroffenenbeirat im Bistum Würzburg
Postfach 1860
63888 Miltenberg
- Regelmäßige Informationen unter: www.bistum-wuerzburg.de/seelsorge-hilfe-beratung/betroffenenbeirat
- Obwohl der Beirat institutionell mit dem Bistum Würzburg verbunden ist, geschieht die inhaltliche Arbeit völlig unabhängig.
- Es besteht keine Verpflichtung gegenüber der Diözese Würzburg.
- Sitzungen des Beirates sind vertraulich und nicht öffentlich.
- Alle Anfragen werden streng vertraulich behandelt.
- Es besteht die Möglichkeit - je nach Wunsch - mit einer Frau oder einem Mann in Kontakt zu treten.
- Anonyme Anfragen werden aus Datenschutz- und Sicherheitsgründen nicht bearbeitet. Wir bitten um ihr Verständnis.
"Anerkennung und Entschädigung" von Lothar Jaeger, Köln
Sexueller Missbrauch durch Kleriker: Wer haftet wie?
Seit mehr als einem Jahrzehnt wird über Versuche berichtet, u.a. Minderjährige, die u.a. durch Priester im Rahmen ihrer kirchlichen Tätigkeit sexuell missbraucht wurden, zu entschädigen. Die Kirche versucht, durch exorbitant teure Sachverständigengutachten zu belegen, dass der Institution selbst nichts vorzuwerfen ist, dass sie selbst nicht haftet und dass sie seit dem Bekanntwerden der Vorwürfe alles daransetzt, das Leid der Betroffenen durch angemessene freiwillige Leistungen anzuerkennen.
In der juristischen Literatur ist seit Jahrzehnten anerkannt, dass die katholische und die evangelische Kirche für Pflichtverletzungen ihrer Bediensteten, vergleichbar dem Staat bei Beamten im öffentlichen Dienst, nach Amtshaftungsgrundsätzen (analog) haften. Darauf hat der wissenschaftliche Dienst des Bundestages[1] schon 2010 hingewiesen und Ansprüche von Missbrauchsopfern gegen das jeweilige Bistum aus § 839 BGB, Art. 34 GG (analog) bejaht[2].
Aus dieser Rechtslage ergibt sich für den Nicht-Juristen überraschend, dass die Missbrauchstäter selbst zivilrechtlich nicht haften, sondern an deren Stelle die Diözese, die dem Täter das Amt anvertraut hat. Dennoch hat die katholische Kirche ihre Haftung wohl wider besseres Wissen stets verneint und darauf hingewiesen, eine freiwillige Leistung zu erbringen, weil sie „in Anerkennung des erlittenen Leids ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ handele.
Trifft aber die Prämisse zu, dass die Diözesen haften, sind alle Angebote zur Schadensregulierung zu hinterfragen. Die Entscheidung über die Höhe der Anerkennungsleistungen gewährt nach der von der Deutschen Bischofskonferenz beschlossenen Verordnung (VO) eine „Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen“ (UKA), den Missbrauchsopfern lediglich ein Schmerzensgeld. Die Höhe soll grundsätzlich 50.000 Euro nicht übersteigen. Nicht ersetzt wird der gesamte weitere Personenschaden. Dabei ist anerkannt, dass nach einem sexuellen Missbrauch nicht nur Schmerzensgeld zu zahlen ist. Es gilt der Grundsatz der Totalreparation, dass auch der gesamte materielle Schaden zu ersetzen ist.
Das Angebot in der VO ist erschreckend niedrig. Für die Höhe des Schmerzensgeldes ist fast ausschließlich der tatsächliche Ablauf der Tat von Bedeutung. Psychische Beeinträchtigungen werden nicht abgefragt. Diese können Dauerschäden und Spätschäden von größerem Gewicht sein als der durch einen Missbrauch unmittelbar ausgelöste Körper- oder Gesundheitsschaden. Die Summe dieser Schäden kann zumindest im Einzelfall weit höher sein als jedes bisher von der Rechtsprechung zuerkannte Schmerzensgeld, dessen Höchstbetrag eine Millionen Euro beträgt[3].
Das Schmerzensgeld von bis zu 50.000 Euro soll ein Betrag sein, der „sich am oberen Bereich der durch staatliche Gerichte in vergleichbaren Fällen zuerkannten Schmerzensgeldern orientiert“. Richtig ist: Es gibt keine einzige Entscheidung, die ein Schmerzensgeld nach einem sexuellen Missbrauch von Minderjährigen durch Kleriker überhaupt zuerkennt.
Nach der Rechtsprechung des BGH in ganz neuen Entscheidungen[4] sind die psychischen Schäden, die Lebensbeeinträchtigung und die Einbuße an Lebensqualität von besonderer Bedeutung; Gesichtspunkte, die in der VO nicht einmal genannt werden. Die UKA, die die Missbrauchsopfer nicht zu Gesicht bekommt, kann zu psychischen Schäden auf die Beratung durch unabhängige Sachverständige nicht verzichten. Für die Feststellung der Schäden der Missbrauchsopfer ist eine persönliche Anhörung und Exploration durch Sachverständige unverzichtbar.
Die Mitglieder der UKA wurden von den Verantwortlichen selbst berufen und sind deshalb nicht unabhängig, zumal sie einen Aufwendungsersatz erhalten, dessen Höhe nicht genannt wird. Sie sind nicht befähigt, weil durch eine Internetrecherche Erfahrungen auch nur eines Mitglieds in der Bemessung von Schmerzensgeld nicht festgestellt werden konnten.
Ob die Ansprüche der Missbrauchsopfer verjährt sind, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, insbesondere, ob nicht einzelne Bistümer oder die Deutsche Bischofskonferenz für alle Bistümer auf die Einrede der Verjährung verzichtet haben. Ausnahmsweise kann die Verjährungseinrede nach § 242 BGB eine unzulässige Rechtsausübung sein, etwa weil die katholische Kirche die Taten, z. B. durch Aktensäuberung oder Aktenvernichtung vertuscht und verschleiert hat[5].
Um nicht noch weitere Schuld auf sich zu laden, sollten die Bistümer ihre Haftung anerkennen und generell darauf verzichten, die Einrede der Verjährung zu erheben.
Der Höchstbetrag von 50.000 Euro sollte ersatzlos gestrichen werden.
Die UKA sollte ein rechtstaatlich akzeptables Verfahren zur materiellen und immateriellen Entschädigung einführen und Schäden durch Sachverständige feststellen lassen. Die Opfer sollten persönlich angehört, über ihre Rechte aufgeklärt und durch einen fachlich versierten Anwalt vertreten werden.
Erst wenn dies geschieht, könnte das Vertrauen der Gläubigen in die Institution katholische Kirche zurückkehren und der Wunsch vieler Katholiken abebben, wegen des Verhaltens mancher Bischöfe und nicht, weil sie „nicht mehr an Gott glauben“, aus der Kirche auszutreten.
[1] Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Gutachten 144/10, S. 3f.
[2] Vgl. auch Gerecke/Roßmüller, NJW 2022, 1913; Jaeger, VersR 2022, 1129.
[3] Vgl. LG Limburg, 28.06.2021 – 10 45/15, VersR 2022, 381 = MedR 2021, 1095 mit Anm. Jaeger; Gerecke/Rossmüller, a.a.O., S. 1916.
[4] BGH, 15.02.2022 – VI ZR 937/20, VersR 2022, 712 mit Anm. Jaeger; BGH, 22.03.2022 – VI ZR 16/21, JR 2022, zum Abdruck vorgesehen, mit Anm. Jaeger = VersR 2022, 819.
[5] Gerecke/Rossmüller, a.a.O., II. 2. c), S. 1915.
Information des Beirats
Versicherungsschutz für Fälle sexuellen Missbrauchs in öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften
"Grundsätzlich versichert sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) Beschäftigte der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, wie z.B. der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche Deutschland (EKD).
Grundsätzlich versichert sind auch ehrenamtlich in öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften (wie z.B. der Katholischen Kirche oder der EKD) tätige Personen (§ 2 Abs.1 Nr. 10b SGB VII) und seit 01.01.2005 sind auch Personen versichert, die in Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig werden.
Fälle sexuellen Missbrauchs von versicherten Kindern oder Jugendlichen, die ehrenamtlich für die Kirche oder deren Einrichtungen tätig sind, können Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sein. Dies gilt für die Fälle, die ab dem 01.07.1963 aufgetreten sind. Davor bestand für diesen Personenkreis noch kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz."
Weitergehende Informationen unter:
Stellungnahme des Beirats
30. März 2022
Stellungnahme des Betroffenenbeirats im Bistum Würzburg zur derzeitigen Praxis der Auszahlung finanzieller Leistungen in Anerkennung des Leids von sexuellem Missbrauch Betroffener durch die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA)
Am 1. Januar 2021 hat die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) in Bonn ihre von den deutschen Bischöfen initiierte Arbeit aufgenommen. Seither wurden hunderte Anträge auf Anerkennung des Leids durch sexuellen Missbrauch gestellt und bearbeitet. Viel Geld ist seitdem geflossen. Das klingt erstmal gut und zufriedenstellend. Der eine oder andere deutsche Bischof, Priester oder Gläubige mag hier den gutgemeinten Versuch der Kirche erkennen, etwas aktiv für die von sexuellem Missbrauch Betroffenen getan zu haben und in dem einen oder anderen Fall ist das sicher auch so. Doch so einfach ist es nicht.
Eine finanzielle Zahlung macht erfahrenes Leid nicht ungeschehen, heilt nicht die entstandenen physischen und psychischen Verletzungen, die die Opfer ein Leben lang belasten und beeinträchtigen. Doch ist eine finanzielle Unterstützung der Betroffenen der einzige Weg, den die Bistümer beschreiten können, wenn sie ausdrücken wollen, wie ehrlich sie es mit den Betroffenen meinen. Genau hier aber fängt die Misere an. Es gibt nicht das Opfer schlechthin, jeder Fall ist ein Einzelschicksal. Und jeder Mensch geht anders mit solchen Erfahrungen um. Der eine steckt eine Missbrauchserfahrung vielleicht besser weg, als ein anderer, der ähnliches erfahren hat. Wie kann man diesen Menschen in irgendeiner Weise gerecht werden?
Das vorgesehene Prozedere zur Anerkennung des Leids sieht vor, dass sich der Betroffene beim Missbrauchsbeauftragten der für ihn zuständigen Diözese meldet und seinen Fall im Gespräch schildert. Hierbei wird ein Protokoll erstellt, das vom Betroffenen und dem Missbrauchsbeauftragten unterschrieben wird. Dieses Protokoll dient der UKA als Grundlage für die finanzielle Einstufung. Die UKA entscheidet also über die Anerkennung des Leids anhand einiger Seiten beschriebenen Papieres ohne auch nur einmal mit der betroffenen Person geredet zu haben. Die Opfer sind Nummern in einem anonymisierten Verfahren, das klinisch rein und sachlich nüchtern Menschen mit einer finanziellen Summe abspeist. Der Bescheid wird mit der euphemistischen Phrase „in Anerkennung des Leids“ als Tat der Nächstenliebe, die UKA selbstzufriedenstellend, dem Betroffenen zugesendet. Die Bischöfe, die dieses Verfahren eingerichtet haben, ziehen sich dadurch selbst aus der Affäre, was einen weiteren Skandal darstellt.
Wir geben zu bedenken:
- dass eine finanzielle Untergrenze keine Anerkennung des Leids darstellt, sondern eine Feststellung, dass eben kaum besonderes Leid verursacht wurde
- dass Langzeitfolgen und daraus resultierender Behandlungsbedarf, wie z. B. das Angewiesensein auf Medikamente, Psychotherapien, Kuren, Erfahrungen vor Gericht, Verhöre im Kindesalter in die Bewertung miteinfließen müssen
- dass jeder einzelne Missbrauchsfall für sich geprüft werden muss, nicht anhand einiger Seiten Papiers, sondern im direkten Gespräch mit den Betroffenen vor Ort
- dass viele Betroffene durch ihren UKA-Bescheid re-traumatisiert werden
- dass der Verfahrensweg der UKA nicht nachvollziehbar ist (dem Beirat liegen UKA-Bescheide vor, die in zwei miteinander vergleichbaren Fällen – derselbe Täter, vergleichbare Misshandlung – einen finanziellen Unterschied von 13.500 Euro als Anerkennungsleistung aufweisen)
- dass Anfragen und Beschwerden an die UKA so gut wie nicht beantwortet werden
Daher fordern wir:
- die UKA als zentrale Stelle für Anerkennungsleistungen abzuschaffen
- die Bearbeitung der Fälle in die jeweiligen Bistümer zurückzuholen
- diejenigen Fälle, bei denen derselbe Täter in verschiedenen Diözesen schuldig wurde, auch bistumsübergreifend zu bearbeiten
- den echten und ehrlichen Willen der Bischöfe, den Sumpf des sexuellen Missbrauchs auszutrocknen
Der Betroffenenbeirat im Bistum Würzburg
Stellungnahme des Beirats
3. Februar 2022
Der Betroffenenbeirat im Bistum Würzburg distanziert sich von allen Inhalten der Webseite "www.heimkind-würzburg.net". Es besteht keinerlei Verbindung zwischen den Betreibern der Seite und dem Betroffenenbeirat.
Der Betroffenenbeirat im Bistum Würzburg handelt eigenständig und arbeitet mit dieser Seite nicht zusammen.
Der Beirat kann die auf der Webseite genannten Vorwürfe gegen Bischof Dr. Franz Jung und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht nachvollziehen und distanziert sich in aller Form.
Alle Inhalte und Informationen über den Betroffenenbeirat im Bistum Würzburg sind ausschließlich unter folgender Adresse zu finden: Betroffenenbeirat (bistum-wuerzburg.de)
Unabhängiger Betroffenenbeirat hat sich konstituiert
5. Mai 2021
Der Unabhängige Betroffenenbeirat in der Diözese Würzburg hat sich am 4. Mai 2021 konstituiert. Das teilten die Mitglieder des neuen Betroffenenbeirats dem Bistum Würzburg mit. Weitere Veröffentlichungen liegen in der Entscheidung der Mitglieder des unabhängigen Betroffenenbeirats. Die Aufarbeitungskommission im Bistum Würzburg kann nach der Konstituierung des Betroffenenbeirats ihre Arbeit aufnehmen. Die Mitglieder der Aufarbeitungskommission werden laut Bischof Dr. Franz Jung nach den Vorgaben der gemeinsamen Erklärung des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs und der Deutschen Bischofskonferenz benannt. Der Aufarbeitungskommission gehören sieben Mitglieder an, wie in den Vorgaben empfohlen: zwei Betroffene, vier Experten aus Wissenschaft, Fachpraxis, Justiz und öffentlicher Verwaltung sowie ein Vertreter der Diözese Würzburg.
Kontakt zum Betroffenenbeirat: betroffenenbeirat@bistum-wuerzburg.de